Verkaufsbedingungen

in Anlehnung an die im Bundesanzeiger Nr. 57 vom 23.3.1977 und Nr. 85 vom 8.5.1985 als Konditionenempfehlung
veröffentlichten Verkaufsbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie für technische Teile 
mit ergänzendem Hinweis auf § 14 ProdHaftG in Ziffer IX (Stand: 04/2018)

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung, Abwehr- und Salvatorische Klausel
  1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollten anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie vom ihm ausdrücklich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Klausel unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Fehlen gesetzliche Vorschriften oder führte der ersatzlose Wegfall einer unwirksamen Klausel zu keiner die Interessen der Partner angemessen ausgleichenden Lösung, so soll an die Stelle der unwirksamen Klausel eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung von den Partnern getroffene Regelung treten, die den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt.
II. Preise
  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ % insgesamt höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist
  3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu + – 10% sind zulässig.
  4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungsfrist an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisverhandlungen.
  5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
  6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggfs. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Materialbeistellungen
  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
  2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB namens und im Auftrage des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1. dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der § 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
  9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nach freihändigem Verkauf oder freihändiger Versteigerung zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Zahlungsbedingungen
  1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
    1. für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
    2. Für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3 % Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme mit 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 5 % berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
  4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
  5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
VIII. Formen
  1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte Formkostenanteile dem Besteller mit 5 % der Netto-Teilelieferungen rückvergütet werden.
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller teilweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
IX. Mängelhaftung, Gewährleistung
  1. Für Qualität und Ausführung sind die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend.
  2. Auch wenn Muster übersandt waren, ist die Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Dafür sind Begleitpapiere und Warenkennzeichnungen, Leistungserklärungen sowie eine repräsentative Anzahl von Stichproben (genaue Sichtprüfung) genau zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen. Durch allgemein anerkannte Regeln der Technik (z. B. DIN-(EN)-Prüfnormen) vorgeschriebene oder gesetzlich verordnete Untersuchungspflichten sind vor Verarbeitung der Ware einzuhalten.
  3. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung schriftlich bei uns gerügt worden sind.
  4. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt der Lieferung oder bei verdeckten Mängeln nach ihrer Feststellung, schriftlich geltend zu machen. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.
  5. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. Unberührt bleibt gemäß § 14 des Produkthaftungsgesetztes vom 15. Dez. 1989 (BGBl. 1989 I S. 2189) die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen.
  6. Konnte der Besteller trotz ordnungsgemäßer Untersuchung bei der Eingangskontrolle und bei der Verarbeitung Mängel nicht erkennen, stehen ihm die Mängelansprüche nach IX. Ziff. 5 auch dann zu, wenn er die Ware bereits be- oder verarbeitete. Das Rückgriffsrecht aus §§ 445a und 478 BGB besteht in diesen Fällen auch nach Ablauf der Rügefrist. Mehraufwendungen, welche er durch eine von ihm schuldhaft versäumte Nacherfüllung gegenüber seinem Kunden verursachte, hat der Besteller auch bei einem Rückgriff selbst zu tragen. Die notwendigen Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten der Nacherfüllung (einschließlich Nebenkosten, z. B. für Planung, etc.) erstatten wir in diesen Fällen auf der Grundlage der vom Besteller ersparten und von ihm nachzuweisenden Eigenkosten für die Nacherfüllung.
  7. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
  8. Verarbeitet der Besteller erkennbar mangelhafte Ware, ersetzt der Lieferer Aus- und Einbaukosten der Nacherfüllung (einschließlich etwaiger Nebenkosten z. B. für Planung, etc.) sowie Folgeschäden auch dann nicht, wenn wir den Mangel zu vertreten haben. Das gilt nicht, wenn und soweit die Verarbeitung zur Schadensminderung notwendig war. Etwaige Nachlieferungsansprüche des Bestellers bleiben in allen Fällen unberührt.
X. Haftungsbeschränkung
  1. Haften wir dem Grunde nach für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder pflichtwidrig unterlassen zu haben, ist unsere Haftung auf Schadenersatz der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In derartigen Fällen haften wir insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Schäden, die unsere Mitarbeiter oder Beauftragte aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursachen. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus gegenüber Dritten vertraglich übernommenen Verpflichtungen entstehen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen (z. B. vertragliche Garantien, Vertragsstrafen usw.).
  2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt von uns gelieferter Ware eine vertraglich garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
  3. Bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen haften wir nicht, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
XI. Schutzrechte
  1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen,
  2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
  3. Es gilt für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Lieferer und Besteller ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) (BGBl. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle unsere Bestellungen, Abschlüsse und Abrufe gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Verkaufs- oder Lieferbedingungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen gilt nicht als Zustimmung zu Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Bestellung

Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform; ohne Unterzeichnung gültig sind Übermittlungen per Datenfernübertragung, EDV-Ausdruck oder E-Mail. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang an, können wir diese widerrufen. Lieferabrufe sind verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 3 Tagen widerspricht.

3. Lieferung

Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an; für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung / Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und ist unsere Entscheidung einzuholen. Die Abnahme der verspäteten Leistung erhält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Beifügung von technischen Unterlagen, wie Bedienungs-, Wartungs-, Ersatzteil- sowie eventuell TÜV-Unterlagen.

4. Höhere Gewalt

Arbeitskämpfe sowie sonstige Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, eine angemessene Vertragsanpassung oder Freistellung von der Abnahmepflicht zu verlangen.

5. Preis, Zahlung

Die Lieferung erfolgt aufgrund vorher vereinbarter Höchstpreise. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen dem Besteller zugute. Dies gilt auch für Verträge mit Lieferfristen von mehr als vier Monaten.

Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn schriftliche Vereinbarungen über den Preis zwischen den Vertragsparteien getroffen worden sind.

Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb 60 Tagen netto Kasse ab Rechnungslegung.

Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückbehalten. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

6. Aufrechnung, Abtretung

Der Lieferant ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

Eine Forderungsabtretung ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

7. Versand, Gefahrenübergang

Ist keine andere Vereinbarung getroffen, hat die Lieferung von Waren DDP Nienwohlder Eck 5-6, 29394 Lüder / Reinstorf (Incoterms 2010) zu erfolgen. Die Beförderungsart ist mit uns abzustimmen.

Der Gefahrenübergang ist bei der uns angegebenen Empfangsstelle.
Bei Roh-, Hilfs-, und Betriebsstofflieferungen: Zu jeder Lieferung ist ein Materialprüfzeugnis nach DIN EN 10204:2005-01 sowie die Gebindekennzeichnung durch die Chargen-Nr. und Prüfzeugnisse beizufügen.

8. Gewährleistung, Produkthaftung

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.

Die technischen Lieferungen müssen UVV-TÜV Richtlinien sowie dem Stand der Technik entsprechen.

Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Offene Mängel werden unverzüglich nach Erhalt der Lieferung/Leistung gerügt; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

Wird infolge mangelhafter Lieferung eine über das übliche Maß einer Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen (z. B. zur Vermeidung von Fertigungsunterbrechungen) sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten ohne Fristsetzung selbst zu beseitigen. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

Der Lieferant leistet Gewähr auf die Dauer von 36 Monaten, soweit keine längere gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt. Bei Lieferung von für ein Bauwerk bestimmten Teilen leistet der Lieferant Gewähr auf die Dauer von 60 Monaten.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Für Mängel haftet der Lieferant in der Weise, dass wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, berechtigt sind, nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu fordern. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Der Lieferant stellt den Besteller auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Lieferant sichert das Bestehen einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 10.000.000,00 € je Schadensfall zu.

Produktionsausfälle bzw. -schäden sind vom Lieferanten zu tragen. Er übernimmt alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten eines etwaigen Rechtsstreites oder Rückrufaktion. Der Besteller behält sich vor, aus der mangelhaften Lieferung entstehende Kosten vom Lieferanten ersetzt zu verlangen.

9. Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Der Lieferant hat die Entlohnung der von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit dem Besteller eingesetzten Mitarbeiter mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, dem jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn sicherzustellen. Der Lieferant prüft bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Ziffer 9 Abs. 1 und verpflichtet diese schriftlich zu deren Einhaltung. Entsprechendes gilt für die Beauftragung Dritter (z. B. Subunternehmer) durch Subunternehmer oder Personaldienstleister des Lieferanten.

Sollte ein Arbeitnehmer des Lieferers oder ein Arbeitnehmer eines von ihm eingesetzten Subunternehmens oder eines Personaldienstleisters den Besteller berechtigterweise wie einen Bürgen auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns in Anspruch nehmen, stellt der Lieferer den Besteller von diesen Ansprüchen frei.

Wird der Besteller berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen, ist er berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Darüber hinaus haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller für jeden Schaden, der dem Besteller aus einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus Ziff. 9 Abs. 1 entsteht.

Illegale Beschäftigung jeder Art haben der Lieferant und vom ihm mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten aus mit dem Besteller geschlossenen Verträgen beauftragte Dritte zu unterlassen.

10. Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind. Er hat uns insbesondere von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen.

Wird uns bzw. unseren Abnehmern aufgrund einer Schutzrechtsverletzung die Herstellung und/oder Lieferung untersagt, so hat der Lieferant uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und nach unserer Wahl eine Lizenz von Schutzrechtsführer zu erwerben oder die gelieferte Ware zurückzunehmen.

11. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen oder der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt wird. Bei Wertminderungen oder Verlusten hat der Lieferant Ersatz zu leisten.

12. Werkzeuge, Formen, Muster usw.

Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Der Besteller hat das Recht, nach vorheriger Abstimmung eines Termins die Betriebsstätte des Lieferanten zu besuchen, um die Erfüllung dieser Pflichten durch den Lieferanten zu überprüfen. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferer diese Pflichten verletzt.

Stellt der Besteller dem Lieferanten zur Erfüllung des Vertrages leihweise Werkzeuge zur Verfügung, gelten ergänzend die Bestimmungen des gesondert mit dem Lieferanten geschlossenen Werkzeugleihvertrages.

13. Geheimhaltung

Vom Besteller erlangte Informationen wird der Lieferant, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zugänglich machen und nur für die Durchführung der erteilten Aufträge verwenden.

Eine Weitergabe von Aufträgen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Die Einschaltung von Subunternehmen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Das gilt nicht, wenn der Lieferant mit seinem Subunternehmer eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen hat, die der mit uns abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung entspricht. Den Abschluss einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung hat uns der Lieferant auf Verlangen nachzuweisen.

14. Ersatzteile für ausgelaufenen Serienbedarf

Der Lieferant verpflichtet sich, auch nach Einstellung der Serienlieferung, zu angemessenen Preisen Ersatzteile für die Dauer von 15 Jahren zu liefern. Einzelteile können mit unserer Zustimmung auch aus laufender Fertigung geliefert werden. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn bei uns kein Mehraufwand entsteht und keine Qualitätsverschlechterung eintritt. Einer vorzeitigen Beendigung der Lieferbereitschaft stimmen wir nach Ablauf von 5 Jahren zu, wenn eine Schlusseindeckung wirtschaftlich vertretbar und der Bedarf vorhersehbar ist.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde.

Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist, der Firmensitz des Bestellers.

In Ergänzung zu diesen AGB gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.